SATZUNG
des Tennisclub Wemding e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen "Tennisclub Wemding e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wemding.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Donauwörth einzutragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2. Der Verein ist seIbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Für Ehrungen bezüglich der Vereinsangehörigkeit zählt die Zugehörigkeit ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3. Mitglieder sind

3.1.: aktive Mitglieder:

das sind Mitglieder, die durch Zahlung des vollen Beitrages ihre aktive Teilnahme an den Zielen des Vereins bekunden.

3.2.: passive Mitglieder:

das sind Mitglieder, die durch Zahlung des ermäßigten Beitrages die Ziele des Vereins und den Tennissport unterstützen. Sie sind grundsätzlich nicht spielberechtigt.

3.3.: Ehrenmitglieder:

das sind Mitglieder, die sich um den Tennissport im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben. Ihre Zahl ist auf das Äußerte zu beschränken. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von ihren Beitragspflichten befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vereinsvorstand zu geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kam das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den in Ziffer 3 und 4 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von DM 500.– oder einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief/ Rückschein mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet.

2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Umlagen erhoben.

3. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Spiel- und Platzordnung zu beachten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich allein. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5.000.– die Zustimmung der MitgliederversammIung erforderlich ist. Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im übrigen führt der Vorstand die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung wie Aufstellung der Tagesordnung.

1.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

1.2.1 In den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung ein Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.

1.3 Erstellung des Jahresberichtes.

1.4 Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

1.5 Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. In den Vorstand kann nur ein volljähriges aktives Mitglied gewählt werden.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von 1 Woche sollte eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder stimm- und wahlberechtigt, soweit sie 16 Jahre alt und aktive Mitglieder sind. Passive Mitglieder sind wahlberechtigt zur Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer. Passive Mitglieder dürfen nur über die Höhe des Beitrages für passive Mitglieder abstimmen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

2.1 Entgegennahme des Jahresberichtes, des Vorstandes und des Haushaltsplanes; Entlastung des Vorstandes.

2.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

2.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von 2 Kassenprüfern.

2.4 Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

2.5 Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

2.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, soweit möglich innerhalb der ersten 4 Monate, hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladung der in der Verwaltungsgemeinschaft Wemding wohnenden Mitglieder erfolgt über den ’Wemdinger Amtsboten", die der übrigen Mitglieder erfolgt durch schriftliche Ladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der nach § 12 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich und unter. Angabe der Gründe und der Zwecke beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuß zu übertragen. Die Wahl des Vorstandes ist schriftlich durchzuführen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1 Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüße im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereines erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen schrift lichen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Geschäftsordnung u.a.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens und zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

3. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Wemding zur Förderung des Sportes.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 18 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten im Zweifel die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts über eingetragene Vereine.